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Recht auf angemessene Ernährung

Das Recht auf Nahrung, zutreffender Recht auf angemessene Ernährung genannt, ist als Menschenrecht völkerrechtlich verankert in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Das Recht auf „ausreichende Ernährung“ findet sich dort in Artikel 11, Absatz 1 als Teil des Rechts auf angemessenen Lebensstandard, sowie in Absatz 2 noch einmal herausgehoben als „grundlegendes Recht eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein“. Es ist außerdem enthalten in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der MenschenrechteUN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf angemessene Ernährung ist Hilal Elver. Mehrere Staaten haben das Recht auf angemessene Ernährung in ihren Verfassungen verankert.

Das Recht auf angemessene Ernährung gilt als verletzt, wenn durch dauerhaften Entzug von Nahrung oder Ernährungsgrundlagen die Würde des Menschen verletzt ist. Umgekehrt ausgedrückt heißt es im Allgemeinen Kommentar Nr. 12 des Sozialausschusses der Vereinten Nationen: „Das Recht auf angemessene Nahrung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu Ihrer Beschaffung haben."

Um auch die Hersteller von Lebensmitteln zur Produktion von gesunden Nahrungsmitteln zu motivieren, ist das BdG dafür, eine Ampel Kennzeichnung auf den Lebensmittelverpackungen aufzubringen. Wie in England kann der Verbraucher dann sehen:

 

ROT - Nicht gesund, Gelb - geht noch - Grün - hervorragend. 

Wichtig: Das Ganze wird nur funktionieren, wenn die Kennzeichnung alle 2 Jahre von unabhängigen Prüfern kontrolliert wird.

Autor: Peter Maurer

20.05.2017

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