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Reform der Altersversorgungssysteme / Mindestrente

von Dieter Balck

Auch kommende Generationen müssen davor geschützt werden, dass am Ende eines langen Erwerbslebens der Absturz in Armut steht. Auch sie haben Anspruch auf eine ihrer Lebensleistung entsprechenden Lebensqualität im Alter. Die über Jahrzehnte bewährten Sozialsysteme wurden im Laufe der Jahrzehnte nur unzureichend den Veränderungen der Strukturen der Gesellschaft und der Realität des Arbeitslebens im 21. Jahrhundert angepasst. Sie bedürfen einer umfassenden Neuordnung, wenn sie zukunftssicher sein sollen.

 

Das BdG setzt sich für die Stärkung der bewährten Prinzipien der Solidargemeinschaft in einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung ein. Dieses besagt, dass gesamtgesellschaftliche Lasten von allen Mitgliedern der Gesellschaft geschultert werden. Das BdG will den beginnenden fälschlich mit Liberalisierung umschriebenen Rückbau der demokratischen Ordnung hin zu einer Gesellschaft stoppen, in der das Recht des wirtschaftlich Stärkeren gilt und eine systematische Umverteilung von unten nach oben erfolgt. Das BdG wird sich für eine garantierte Grundrente für alle zuzüglich einer Plus-Arbeitsrente einsetzen.

 

Aus einer neuen Allgemeinen Altersvorsorge, die das bisherige Renten- und Pensionssystem ablöst, erhalten Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine garantierte Grundrente. Kernstück dieser neuen Altersversorgung ist ein Sockelbetrag in Form einer garantierten Mindestrente von 1.200 € (gemäß Wert im Jahr 2016) für Alleinstehende und 1.600 € für Ehepaare sowie staatlich anerkannte Lebensgemeinschaften.

 

Vorgezogene Rentenleistungen gibt es nicht. Überbrückungsleistungen bei Vorruhestand, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit sind von den jeweils zuständigen anderen Sozialkassen (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) zu erbringen.

 

In Anlehnung der bisherigen Regelungen der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Plus-Arbeitsrente. Ihre Höhe ermittelt sich aus Umfang und Dauer der individuellen Beitragsleistung nach dem Berechnungsprinzip für die Verrentung von Lebensversicherungen. Beitragsfreie Anrechnungszeiten: Wehr- und Zivildienst (Pflichtdauer), Regelstudienzeit und Meisterschulzeit, Kindererziehungsjahre und Pflegezeit für Angehörige mit min. Pflegestufe 2 sowie schwerer Demenz. Berechnungsschlüssel gem. der aktuellen Formel der Gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Witwen und Witwer erhalten ihre garantierte Grundrente ungekürzt. Die gemeinschaftliche Plus-Rente wird lediglich um ein Drittel gekürzt, das davon auszugehen ist, dass die Existenz-Grundkosten (Miete, kommunale Gebühren etc.) gleich bleiben. Alle zahlen ein !

 

Zur Finanzierung der neuen Allgemeinen Altersfürsorge werden alle Einkommen herangezogen. Es zahlen also nicht nur abhängige Arbeitnehmer, sondern auch Sozialhilfeempfänger, Beamte und Selbständige sowie Privatiers ein. Auf Lohn/Gehalt/Sold wird eine prozentuale Abgabe in Höhe der aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung erhoben.

 

Ebenso werden damit Einkünfte aus Vermögen und Vermietungen, Gewerbe, Spekulationsgewinnen und Erbschaften herangezogen, die oberhalb der gesetzlichen Freigrenzen liegen. Für die Veranlagung gibt es keine Bemessungsgrenze. Die Rentenhöhe wird jedoch gedeckelt. Sie kann maximal die dreifache Höhe der Grundrente erreichen.

 

Autor: Dieter Balck

Januar 20017

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